Der Beschuldigte trägt im erstinstanzlichen Verfahren die Kosten, wenn er verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Vorinstanz ist zwar insofern von den Anträgen der Anklägerin abgewichen, als dass sie ein gewerbsmässiges Handeln beim Betrug und der Geldwäscherei verneint hat. Dabei handelt es sich indessen lediglich um eine abweichende rechtliche Würdigung des im Sinne der Anklage erstellten Sachverhalts.