267 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 442 Abs. 4 StPO zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden. 10. 10.1. Der Beschuldigte unterliegt mit seinen im Berufungsverfahren gestellten Anträgen beinahe vollumfänglich. Einzig in Bezug auf die vorinstanzlichen Verfahrenskosten erwirkt er einen günstigeren Entscheid (vgl. unten). Dadurch wird der vorinstanzliche Entscheid jedoch nur unwesentlich abgeändert, weshalb es sich rechtfertigt, dem Beschuldigten die obergerichtlichen Verfahrenskosten vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO).