9.2. Nachdem der Beschuldigte für sämtliche Delikte schuldig zu sprechen ist, bestehen auch für das Obergericht keine Zweifel daran, dass es sich beim beschlagnahmten Bargeld um Deliktserlös handeln muss, zumal der Beschuldigte im Zeitpunkt der Hausdurchsuchung über keine andere Einnahmequelle mehr verfügte. In Anbetracht der Tatsache, dass der Beschuldigte die Verwendung des beschlagnahmten Bargelds nur als Konsequenz der beantragten Freisprüche bemängelt, die Verwendung zur Kostendeckung damit unbestritten geblieben ist, und auch die Privatklägerin keine Verwendung zur Deckung der Zivilforderung verlangt hat, ist der Betrag von Fr. 834.20 gestützt auf Art. 267 Abs. 3 StPO i.V.m.