9. 9.1. Die Vorinstanz hat das beim Beschuldigten anlässlich der Hausdurchsuchung vom 27. Juli 2020 beschlagnahmte Bargeld in Höhe von Fr. 834.20 zur Deckung der Verfahrenskosten bestimmt (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 4.3.3.3). Der Beschuldigte beantragt die Rückgabe des Bargeldes. Die ebenfalls beschlagnahmte, gefälschte Rolex wurde gestützt auf Art. 69 StGB eingezogen und deren Vernichtung angeordnet, was mit Berufung unangefochten geblieben ist (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 4.3.2).