Schadenersatzforderung der Privatklägerin zzgl. Zins an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung ausdrücklich anerkannt hat (GA act. 95) und sein Antrag damit widersprüchlich ist. Im Übrigen beanstandet er die Zivilforderung einzig als Konsequenz der mit Berufung beantragten Freisprüche. Da der Beschuldigte jedoch für sämtliche Tatvorwürfe schuldig gesprochen wird, kann diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 5.2).