Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht der intakten, wenn nicht sogar besseren Reintegrationschancen im Heimatland erweist sich die Anordnung der fakultativen Landesverweisung als verhältnismässig und ist deshalb auszusprechen. Auch die von der Vorinstanz ausgefällte Dauer von sieben Jahren erweist sich angesichts der vom Beschuldigten in der Vergangenheit verübten Delikte, der fehlenden spezialpräventiven Wirkung selbst von Haftstrafen sowie der dadurch von ihm ausgehenden Gefahr für die öffentliche Ordnung als angemessen und kann unter keinem Titel herabgesetzt werden.