In Anbetracht der Tatsache, dass vorliegend bereits vor der Inhaftierung des Beschuldigten nicht mehr von einer intakten und nahen gelebten Familiengemeinschaft auszugehen war und der Kontakt zu den Kindern auch im Falle der Anordnung einer Landesverweisung weiterhin möglich bleibt, vermag das private Interesse des Beschuldigten das erhebliche öffentliche Interesse an seiner Wegweisung nicht aufzuwiegen. Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht der intakten, wenn nicht sogar besseren Reintegrationschancen im Heimatland erweist sich die Anordnung der fakultativen Landesverweisung als verhältnismässig und ist deshalb auszusprechen.