Auch wären Ferienbesuche der Kinder im Kosovo möglich, zumal die Ex-Frau des Beschuldigten ebenfalls aus dem Kosovo stammt, beide Kinder die Landessprache sprechen und ihnen die dortigen Gepflogenheiten somit nicht gänzlich fremd sind (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4). Schliesslich ist auch in diesem Zusammenhang zu beachten, dass der Beschuldigte unabhängig vom vorliegenden Strafverfahren über keinen gültigen Aufenthaltstitel mehr verfügt und er die Schweiz deshalb aus ausländerrechtlichen Gründen verlassen müsste. Eine Anpassung des bisherigen Kontaktrechts wäre somit ohnehin vorzunehmen. - 40 -