Für die daran anschliessende Zeit ist es im Übrigen nicht so, dass eine Landesverweisung den Kontakt zum Vater gänzlich verunmöglichen würde. Vielmehr lässt sich die Beziehung zu den Kindern in einem gewissen Masse über moderne Kommunikationsmittel und allenfalls über bewilligungsfähige Kurzaufenthalte pflegen (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2019 vom 28. Januar 2020 E. 3.4.6 mit Hinweisen). Auch wären Ferienbesuche der Kinder im Kosovo möglich, zumal die Ex-Frau des Beschuldigten ebenfalls aus dem Kosovo stammt, beide Kinder die Landessprache sprechen und ihnen die dortigen Gepflogenheiten somit nicht gänzlich fremd sind (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4).