Als Verwandte leben in der Schweiz ein Bruder des Beschuldigten sowie einige Cousins. Abgesehen davon sind keine freundschaftlichen oder gesellschaftlichen Beziehungen des Beschuldigten bekannt, was einerseits den Gefängnisaufenthalten, primär jedoch der Tatsache geschuldet ist, dass der Beschuldigte – trotz seiner über 10-jährigen Aufenthaltsdauer und mehrerer Deutschkurse (MIKA-Akten act. 85 ff.) – kaum Deutsch spricht und auch an der Berufungsverhandlung auf einen Übersetzer angewiesen war.