In persönlicher Hinsicht vermag der Beschuldigte – abgesehen von der Tatsache, dass seine beiden minderjährigen Söhne hier leben (vgl. dazu nachfolgend Ziff. 7.3.3 hernach) – kaum etwas vorzutragen, was auf eine besonders starke Verwurzelung in der Schweiz hindeuten würde. Der Beschuldigte ist geschieden und lebte bereits vor seiner Inhaftierung getrennt von seiner ebenfalls aus dem Kosovo stammenden Ex-Frau. Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte zwar aus, dass die Beziehung zu seiner Ex-Frau zwischenzeitlich wieder intakt sei und sie ihn im Gefängnis mit den Söhnen regelmässig besuchen würde (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3).