292 ff.), womit der Beschuldigte bereits im Tatzeitpunkt der vorliegend beurteilten Delikte über keinen gültigen Aufenthaltstitel mehr verfügte. Der Beschuldigte hat zwar zu keiner Zeit Sozialhilfe bezogen, indessen gibt er nebst den vorstehend erwähnten Betreibungen sowie den Schulden aus dem vorliegenden Strafverfahren private Schulden in Höhe von ca. Fr. 5'000.00 bis Fr. 6'000.00 an (GA act. 99). Da er sich seit dem 27. Juli 2020 wieder in Haft befindet, verfügt der Beschuldigte über keinerlei Einkommen. Auch Vermögen besitzt er eigenen Aussagen zufolge keines (mehr) (GA act. 99; - 38 -