Die wiederholte Straffälligkeit hat sich demnach nicht nur auf die wirtschaftliche Integration des Beschuldigten ausgewirkt, sondern hatte auch den Widerruf seines Aufenthaltstitels zur Folge (vgl. MIKA-Akten act. 168 f.). Seine dagegen erhobene Einsprache und die anschliessende Beschwerde wurden mit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 27. September 2019 rechtskräftig abgewiesen (MIKA-Akten act. 292 ff.), womit der Beschuldigte bereits im Tatzeitpunkt der vorliegend beurteilten Delikte über keinen gültigen Aufenthaltstitel mehr verfügte.