Trotz seiner Aufenthaltsdauer ist der Beschuldigte in der Schweiz nur marginal integriert. Bevor er am tt.mm.2019 die F. GmbH übernommen hat, war er primär als Bodenleger oder Schaler auf Baustellen tätig. Zwischenzeitlich war er ein Jahr arbeitslos und sass wegen der mit Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 10. Januar 2018 abgeurteilten Drogendelikte für mehr als ein halbes Jahr in Haft (UA act. 4/4). Aktuell befindet er sich im vorzeitigen Strafvollzug. Die wiederholte Straffälligkeit hat sich demnach nicht nur auf die wirtschaftliche Integration des Beschuldigten ausgewirkt, sondern hatte auch den Widerruf seines Aufenthaltstitels zur Folge (vgl. MIKA-Akten act.