Ausgehend von der Kriminalhistorie des Beschuldigten ist daher von einer erheblichen Rückfallgefahr in verschiedensten Deliktsfeldern auszugehen. Besonders schwer wiegt dabei im Rahmen der Gewichtung der öffentlichen Interessen einerseits der hohe Deliktsbetrag der vorliegend beurteilten Straftaten. Bereits ohne Berücksichtigung der hieraus erwachsenden Zivilforderungen ist der Beschuldigte verschuldet, gegen ihn sind offene Betreibungen und Verlustscheine in Höhe von Fr. 6'227.30 registriert (UA act. 2-9 ff.). Andererseits zeigen seine Vorstrafen wegen Betäubungsmittelhandels, dass er die Gefährdung der Gesundheit einer Vielzahl von Menschen in Kauf genommen hat (vgl. MIKA Akten act.