So vermochte nicht einmal die ausgestandene Untersuchungshaft von sechs Monaten den Beschuldigten von der Begehung weiterer, noch schwerer wiegender Straftaten abzuhalten. Schliesslich waren es auch die zahlreichen Regelverstösse, die das Migrationsamt dazu bewogen haben, die Aufenthaltsbewilligung des Beschuldigten zu widerrufen (vgl. MIKA- Akten act. 168 f.). Nicht einmal die drohende Ausweisung vermochte den Beschuldigten von weiterer Delinquenz abzuhalten.