betreffen Geschwindigkeitsüberschreitungen, wobei das Spektrum von sehr geringfügigen Regelverstössen bis hin zu solchen reicht, die nur knapp die Schwelle zum Vergehen nicht erreicht haben. Darüber hinaus wurde der Beschuldigte bereits zweimal wegen Ungehorsams im Betreibungsverfahren sowie einmal wegen Missachtung eines gerichtlichen Verbots verurteilt (MIKA-Akten act. 99 f.; 101; 350). Daraus erschliesst sich eine eigentliche Unbelehrbarkeit des Beschuldigten. So vermochte nicht einmal die ausgestandene Untersuchungshaft von sechs Monaten den Beschuldigten von der Begehung weiterer, noch schwerer wiegender Straftaten abzuhalten.