Freiheitsstrafe von deutlich mehr als zwei Jahren verurteilt wird, was im Rahmen der Landesverweisung und ausländerrechtlich denn auch als schwerer Verstoss zu werten ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.6). Wie bereits im Kontext der Strafzumessung ausgeführt, finden sich im Strafregisterauszug des Beschuldigten daneben zwei weitere Verurteilungen wegen grober Verkehrsregelverletzung vom 28. Januar 2013 sowie wegen Nichtabgabe von Ausweisen und Kontrollschildern sowie Nichtmitführens von Ausweisen oder Bewilligungen vom 30. September 2021 (vgl. eingeholter Strafregisterauszug).