der die beschuldigte Person verurteilt wurde (Urteile des Bundesgerichts 6B_1123/2020 vom 2. März 2021 E. 3.3.1; 6B_1054/2020 vom 30. November 2020 E. 1). Bei der Interessenabwägung ist der Rückfallgefahr und wiederholter Delinquenz angemessen Rechnung zu tragen. Dabei sind auch vor dem Inkrafttreten der strafrechtlichen Landesverweisung begangene Straftaten zu berücksichtigen (vgl. BGE 144 IV 332 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 6B_423/2019 vom 17. März 2020 E. 2.1.2 mit Hinweisen).