Die ausgestandene Untersuchungshaft sowie der vorzeitigte Strafvollzug von insgesamt 849 Tagen (27. Juli 2020 bis 22. November 2022) sind dem Beschuldigten auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB i.V.m. Art. 110 Abs. 7 StGB; Art. 236 Abs. 4 StPO). Ebenfalls anzurechnen ist die im Zusammenhang mit der Widerrufsstrafe ausgestandene Untersuchungshaft von gesamthaft 209 Tagen, dies jedoch nur insoweit, als nicht bereits eine Anrechnung auf den unbedingt ausgesprochenen Teil der Widerrufsstrafe (welcher 180 Tage beträgt) erfolgt ist. Der anzurechnende Teil beträgt somit noch 29 Tage.