Nach dem Gesagten wäre die Einsatzstrafe, bestehend aus der für die vorliegend beurteilten Delikte ausgefällten Gesamtfreiheitsstrafe von 6 ¼ Jahren, in sinngemässer Anwendung des Asperationsprinzips um die Widerrufsstrafe von 26 Monaten angemessen zu erhöhen. In Nachachtung des im vorliegenden Verfahren geltenden Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) muss es jedoch bei der vorinstanzlich ausgesprochenen Gesamtfreiheitsstrafe von 5 ½ Jahren sein Bewenden haben. 6.9. Zusammenfassend ist der Beschuldigte mit einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 ½ Jahren zu bestrafen.