Insbesondere lässt sein Aussageverhalten nicht auf Einsicht in das begangene Unrecht oder aufrichtige Reue schliessen, zumal er sich teilweise zwar geständig gezeigt hat, seine Aussagen aber auch immer wieder dem Stand der Ermittlungen angepasst oder teilweise gänzlich verweigert hat. Auch der Umstand, dass er der Polizei Informationen über andere Straftaten hat zukommen lassen, vermag für sich allein keinen besonders positiven Lebenswandel zu begründen. 6.8.2. Gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB ist im Falle der Nichtbewährung in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB mit einer neuen, gleichartigen - 34 -