Auch abseits seiner strafrechtlichen Vorgeschichte sind keine Anhaltspunkte für einen positiven Lebenswandel des Beschuldigten ersichtlich, was nur teilweise auf den Umstand zurück zu führen ist, dass er sich derzeit im vorzeitigen Strafvollzug aufhält. Insbesondere lässt sein Aussageverhalten nicht auf Einsicht in das begangene Unrecht oder aufrichtige Reue schliessen, zumal er sich teilweise zwar geständig gezeigt hat, seine Aussagen aber auch immer wieder dem Stand der Ermittlungen angepasst oder teilweise gänzlich verweigert hat.