Indem er bereits wenige Monate nach seiner Entlassung erneut mehrfach straffällig wurde, hat er das Gegenteil bewiesen. Dabei fällt mit Blick auf die Legalprognose umso schwerer ins Gewicht, dass es sich bei den in der Probezeit verübten Delikten um die bislang schwersten Straftaten des Beschuldigten handelt (vgl. BGE 134 IV 140 E. 4.5). Auch abseits seiner strafrechtlichen Vorgeschichte sind keine Anhaltspunkte für einen positiven Lebenswandel des Beschuldigten ersichtlich, was nur teilweise auf den Umstand zurück zu führen ist, dass er sich derzeit im vorzeitigen Strafvollzug aufhält.