Auch der Umstand, dass der Beschuldigte im Zusammenhang mit seiner Verurteilung wegen Drogenhandels vor nicht allzu langer Zeit für mehr als sechs Monate in Untersuchungshaft sass (29. Juni 2016 bis 23. Januar 2017; vgl. GA act. 97) vermag nicht zur Annahme führen, der Strafvollzug habe ihn so stark geprägt, dass ihm keine Schlechtprognose mehr zu stellen wäre. Indem er bereits wenige Monate nach seiner Entlassung erneut mehrfach straffällig wurde, hat er das Gegenteil bewiesen.