Nach dem Gesagten überwiegen die negativen Faktoren deutlich, so dass sich die Täterkomponente insgesamt um 3 Monate straferhöhend auswirkt. 6.7. Zusammenfassend erscheint dem Obergericht für die begangenen Straftaten eine Freiheitsstrafe von 6 ¼ Jahren als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen. Ein bedingter oder teilbedingter Vollzug fällt bei dieser Strafhöhe ausser Betracht (Art. 42 f. StGB).