eingeholten Amtsbericht der Kantonspolizei nicht entnehmen, dass sich die weitergegebenen Informationen im Rahmen der Untersuchungen tatsächlich bestätigt hätten (vgl. eingeholter Amtsbericht vom 24. Oktober 2022). Andererseits vermag er allein gestützt darauf auch keinen besonders positiven Lebenswandel zu belegen. Schliesslich ist auch keine besondere Strafempfindlichkeit des Beschuldigten auszumachen, welche ohnehin nur bei aussergewöhnlichen Umständen anzunehmen ist, welche vorliegend zu Recht nicht geltend gemacht werden (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1053/2018 vom 26. Februar 2019 E. 3.4). - 33 -