Entgegen den Vorbringen des Beschuldigten kann ihm keine nachhaltige Einsicht bzw. echte Reue in das Unrecht seiner Taten attestiert werden. Zwar zeigte er sich phasenweise geständig, allerdings erscheinen diese Geständnisse vielmehr als Folge der erdrückenden Beweislage statt eines tatsächlichen Schuldeingeständnisses. Seine Reue ist dabei nicht über eine blosse Tatfolgenreue hinausgegangen. Auch aus der vom Beschuldigten ins Feld geführten angeblichen Informantentätigkeit (im Zusammenhang mit dem Drogenhandel, der in keinem Zusammenhang zu den vorliegend zu beurteilenden Straftaten steht) kann er im vorliegenden Strafverfahren nichts zu seinen Gunsten ableiten. Einerseits lässt sich dem