99 Abs. 1 lit. b SVG verzeichnet (vgl. eingeholter Strafregisterauszug). Selbst nach der im Zusammenhang mit der erstgenannten Verurteilung ausgestandenen Untersuchungshaft von 209 Tagen wurde der Beschuldigte erneut mehrfach straffällig, was von einer gewissen Unbelehrbarkeit sowie Unbeeindrucktheit gegenüber dem hiesigen Strafund Vollzugssystem zeugt.