6.6. Im Rahmen der Täterkomponenten ist straferhöhend zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mehrfach, wenn auch nicht einschlägig, vorbestraft ist (BGE 136 IV 1 E. 2.6.2). Im Strafregisterauszug des Beschuldigten sind nebst dem Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 10. Januar 2018, mit welchem der Beschuldigte wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 32 Monaten verurteilt worden ist, ein Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 28. Januar 2013 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG sowie eine Verurteilung durch das Bezirksgericht