Gestützt auf das Vorstehende wäre für die Unterlassung der Buchführung eine Einzelstrafe von 9 Monaten Freiheitsstrafe auszusprechen. In Anbetracht der Tatsache, dass der Tatvorwurf der nicht geführten Bücher - 32 - zumindest teilweise bereits im Schuldspruch wegen Misswirtschaft aufgeht und der Gesamtschuldbeitrag somit geringer ausfällt, ist im Rahmen der Asperation eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 6 Monate auf 6 Jahre Freiheitsstrafe vorzunehmen.