Die Art und Weise der Tatbegehung ist indessen nicht wesentlich über die blosse Erfüllung des Tatbestands hinausgegangen. Zudem hat er zwar um seine Pflichten zur Finanzkontrolle gewusst, indessen sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, wonach er die Vermögensverhältnisse bewusst hätte verschleiern wollen, so dass er diesbezüglich eventualvorsätzlich gehandelt hat. Verschuldenserhöhend ist indessen zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte über ein hohes Mass an Entscheidungsfreiheit verfügte, da er die Geschäftsunterlagen jederzeit einsehen konnte und diese einer geeigneten Person zur Buchführung hätte übergeben können.