Der Beschuldigte war als alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der F. GmbH gemäss Art. 810 Abs. 2 Ziff. 3 OR zur Buchführung verpflichtet. Da er jedoch seit der Übernahme des Unternehmens keine Buchführung erstellte bzw. erstellen liess, konnte die Vermögenslage der F. GmbH selbst im Konkurs kaum überblickt werden. Dabei fällt besonders ins Gewicht, dass er seine Pflichten über einen vergleichsweise langen Zeitraum bei teilweise hohen Umsätzen vernachlässigt hat, wodurch sich die Undurchsichtigkeit der Verhältnisse verstärkte. Die Art und Weise der Tatbegehung ist indessen nicht wesentlich über die blosse Erfüllung des Tatbestands hinausgegangen.