Art. 166 StGB soll gewährleisten, dass der Vermögensstatus eines Unternehmens stets vollständig ersichtlich ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1340/2015 vom 17. März 2017 E. 5.3). Geschützt wird mit Art. 166 StGB der Anspruch der Gläubiger, in der Zwangsvollstreckung auf das Vermögen des Schuldners zu greifen und sich daraus zu befriedigen. Zudem sollen die zivilrechtlichen Normen, die der Sicherstellung der Buchführung und damit der Dokumentation des Vermögensstands eines Unternehmens im Interesse der beteiligten Personen dienen, strafrechtlich geschützt werden (HAGENSTEIN, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 1 zu Art. 166 StGB).