Ist dies nicht der Fall, weil der Beschuldigte namentlich trotz der fehlenden Buchführung von der bestehenden Überschuldung bzw. Zahlungsunfähigkeit Kenntnis hatte, ist von echter Konkurrenz auszugehen (vgl. zum Ganzen Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau SST.2021.215 vom 14. März 2022 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Vorliegend war dem Beschuldigten trotz fehlender Buchhaltung die prekäre finanzielle Lage seines Unternehmens bewusst, weshalb diese für die Konkursverschleppung nicht entscheidend war (vgl. Ziff. 5.4.2 hiervor). Entsprechend ist vorliegend von echter Konkurrenz zwischen Art. 165 und Art. 166 StGB auszugehen.