wäre. Das Bundesgericht hat die entsprechende Frage materiell vielmehr nicht (explizit) geklärt. Massgeblich für die Beantwortung dieser Frage ist indessen, ob die Unterlassung der Buchführung – als grobe Nachlässigkeit – mitursächlich für die Konkursverschleppung gewesen ist. Ist dies nicht der Fall, weil der Beschuldigte namentlich trotz der fehlenden Buchführung von der bestehenden Überschuldung bzw. Zahlungsunfähigkeit Kenntnis hatte, ist von echter Konkurrenz auszugehen (vgl. zum Ganzen Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau SST.2021.215 vom 14. März 2022 E. 2.2.1 mit Hinweisen).