6.5.7. In Bezug auf die Unterlassung der Buchführung ist vorab das Konkurrenzverhältnis zur Misswirtschaft zu klären. Denn entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen erschliesst sich aus dem zitierten Bundesgerichtsentscheid 6B_357/2013 vom 29. August 2013 nicht, dass zwischen Art. 165 und Art. 166 StGB von echter Konkurrenz auszugehen - 31 -