Im Rahmen der Asperation ist zu berücksichtigen, dass die Misswirtschaft ein von den vorstehend abgehandelten Schuldsprüchen unabhängiges Delikt ist, mithin kein besonders enger Zusammenhang besteht. Allein die Tatsache, dass der Beschuldigte bei sämtlichen Delikten jeweils als Geschäftsführer und Gesellschafter der F. GmbH gehandelt hat, vermag den Gesamtschuldbeitrag der Misswirtschaft jedenfalls nicht als geringfügig erscheinen zu lassen, weshalb eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 6 Monate auf 5 ½ Jahre angemessen erscheint.