Insgesamt ist für die Misswirtschaft in Relation zum Strafrahmen und den davon erfassten Deliktssummen und Verhaltensweisen von einem mittelschweren Verschulden und einer dafür angemessenen Einzelstrafe von 1 Jahr Freiheitsstrafe auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist zu berücksichtigen, dass die Misswirtschaft ein von den vorstehend abgehandelten Schuldsprüchen unabhängiges Delikt ist, mithin kein besonders enger Zusammenhang besteht.