Dennoch ist die Art und Weise seines Handelns nicht wesentlich über die blosse Erfüllung des Tatbestands der Misswirtschaft hinausgegangen, sollen damit doch lediglich krasse Fälle wirtschaftlichen Fehlverhaltens erfasst werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1047/2015 vom 28. April 2016 E. 4.3). Das (nur) eventualvorsätzliche Handeln relativiert das Tatverschulden nur geringfügig, darf doch von einem Geschäftsführer und Gesellschafter erwartet werden, dass er sich über die ihm von Gesetzes wegen obliegenden Pflichten informiert.