Der Beschuldigte hat es jedoch anschliessend versäumt, dem Treuhänder die erforderlichen Unterlagen zukommen zu lassen, was wohl auf Nachlässigkeit bzw. fehlendes Interesse zurück zu führen ist. Damit hat er jedenfalls elementare Sorgfaltspflichten der Geschäftsführung ausser Acht gelassen. Dennoch ist die Art und Weise seines Handelns nicht wesentlich über die blosse Erfüllung des Tatbestands der Misswirtschaft hinausgegangen, sollen damit doch lediglich krasse Fälle wirtschaftlichen Fehlverhaltens erfasst werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1047/2015 vom 28. April 2016 E. 4.3).