Vielmehr zeugt es von einem grossen Mass an Unbekümmertheit bzw. sogar Verantwortungslosigkeit, die Geschäftsführung eines Unternehmens im Wissen darum zu übernehmen, dass man nicht über die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt. Sodann wäre es ihm durchaus möglich gewesen, sich Unterstützung zu holen, wobei mit dem Abschluss eines Treuhandvertrages mit der N. eigentlich schon ein erster Schritt getan gewesen wäre (UA act. 5.2-289). Der Beschuldigte hat es jedoch anschliessend versäumt, dem Treuhänder die erforderlichen Unterlagen zukommen zu lassen, was wohl auf Nachlässigkeit bzw. fehlendes Interesse zurück zu führen ist.