Nichts zu seinen Gunsten kann der Beschuldigte im Rahmen der Strafzumessung daraus ableiten, dass er über keine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt, bisher vorliegend als Handwerker auf Baustellen gearbeitet hat und daher auf keinerlei Vorkenntnisse in der Buch- oder Unternehmensführung zurückgreifen konnte. Vielmehr zeugt es von einem grossen Mass an Unbekümmertheit bzw. sogar Verantwortungslosigkeit, die Geschäftsführung eines Unternehmens im Wissen darum zu übernehmen, dass man nicht über die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt.