Der Beschuldigte hat seine Pflichten als Gesellschafter und Geschäftsführer der F. GmbH arg vernachlässigt, indem er keine Buchhaltung führte bzw. führen liess und damit in Unkenntnis über die Vermögenslage seines Unternehmens am Wirtschaftsverkehr teilnahm. Trotz aufkommender Zahlungsschwierigkeiten und zunehmend eingehender Betreibungen hat er sich weiterhin nicht um die Finanzlage der F. GmbH gekümmert, insbesondere weder eine Gesellschafterversammlung einberufen, Sanierungsmassnahmen beantragt, eine Zwischenbilanz erstellt oder diese dem Richter deponiert. Dadurch hat er die bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung verschlimmert.