2019, N. 70 zu Art. 305bis), ist der Gesamtschuldbetrag als entsprechend geringer zu veranschlagen. Angemessen erscheint eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 6 Monate auf 5 Jahre Freiheitsstrafe. 6.5.6. In Bezug auf die Misswirtschaft ergibt sich Folgendes: Misswirtschaft gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB ist mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bewehrt. Der Tatbestand schützt im Speziellen das Vermögen der Gläubiger sowie das Zwangsvollstreckungsverfahren als solches (Urteil des Bundesgerichts 6B_1279/2018 vom 26. März 2019 E. 1.2.1).