Hinsichtlich der Art und Weise des Tatvorgehens ist festzuhalten, dass das Handeln des Beschuldigten nicht wesentlich über die Erfüllung des - 29 - Tatbestands hinausgegangen ist, indem er das Geld in bar bezogen und anschliessend verbraucht hat. Dass der Beschuldigte auch diesbezüglich mit der Absicht der eigenen Bereicherung gehandelt hat, ist – wie bereits im Kontext des Betruges ausgeführt – nicht verschuldenserhöhend zu berücksichtigen. Allerdings wirkt sich auch hier das hohe Mass an Entscheidungsfreiheit, über das der Beschuldigte im Tatzeitpunkt verfügt hat, verschuldenserhöhend aus (vgl. hierzu oben).