Dieser Deliktsbetrag ist sehr hoch, zumal er ein Vielfaches der von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung festgelegten Grenzwerte sowohl für die Annahme eines erheblichen Gewinns von Fr. 10'000.00 als auch für die Annahme eines erheblichen Umsatzes von Fr. 100'000.00 im Sinne von Art. 305bis Abs. 2 lit. c StGB übersteigt (vgl. BGE 129 IV 192; BGE 129 IV 253). Unter Berücksichtigung des grossen Spektrums möglicher Deliktssummen innerhalb des ordentlichen Strafrahmens ist von einem vergleichsweise mittelschweren bis schweren Taterfolg auszugehen.