Der Beschuldigte hat die Einziehung von insgesamt Fr. 430'000.00 vereitelt, indem er sich die von der G.-Bank und der H.-Bank auf das Geschäftskonto der F. GmbH überwiesenen COVID-19-Kredite in bar ausbezahlen liess und anschliessend für persönliche Bedürfnisse verwendete. Dadurch hat er zudem im entsprechenden Umfang die Vermögensinteressen der durch die Vortat geschädigten Personen verletzt. Dieser Deliktsbetrag ist sehr hoch, zumal er ein Vielfaches der von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung festgelegten Grenzwerte sowohl für die Annahme eines erheblichen Gewinns von Fr. 10'000.00 als auch für die Annahme eines erheblichen Umsatzes von Fr. 100'000.00 im Sinne von Art.