Der Tatbestand der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bewehrt. Durch Art. 305bis StGB werden die staatlichen Einziehungsansprüche und – in Fällen, in denen die Vermögenswerte aus Straftaten gegen Individualinteressen herrühren – die Vermögensinteressen der durch die Vortat geschädigten Personen geschützt (GRAF, in: Annotierter Kommentar StGB, Bern 2020, N. 1 zu Art. 305bis StGB).