Angesichts der Tatsache, dass die Tathandlung quasi mit jener des Betruges identisch ist und zwangsläufig auf demselben Tatentschluss beruht, ist im Rahmen der Asperation eine Straferhöhung um 6 Monate vorzunehmen und die Einsatzstrafe somit auf insgesamt 4 ½ Jahre zu erhöhen. 6.5.5. In Bezug auf die Geldwäscherei ergibt sich Folgendes: